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Ist Winterdienst Pflicht?

Oh ja! Und dazu gibt es das Hamburgische Wegegesetz (HWG). Darin sind in 28 Paragraphen verteilt auf 37 Seiten und geschrieben in feinstem Juristendeutsch alle möglichen Pflichten enthalten. Wer es also genau wissen will, folge diesem Link ins Landesrecht Hamburg.

 

Wir versuchen es mal zusammenzufassen:

Anlieger, Eigentümer und Mieter von Grundstücken sowie Betriebsinhaber und sonstige Nutzungsberechtigte sind dazu verpflichtet, bei Schnee und Eis auf Gehwegen, Fußgängerüberwegen und an Bushaltestellen entlang ihrer Grundstücke in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite, mindestens aber auf einer Breite von 1,00 m zu räumen.

Eis und Glätte müssen mit Split oder anderen abstumpfenden Mitteln bekämpft werden. Streusalz ist für die Eisbeseitigung in diesem Bereichen nicht mehr erlaubt.

Hand mit Schneeschaufel ragt aus dem Schnee
Zugeschneite Schneeschaufel als Stopschild